Mittwoch, 29. Oktober 2014

Akteneinsicht bei Bußgeldsachen


Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52)   

                                                                           § 49
Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde kann dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

Viele Bürger meinen, sie müssten als Betroffene im Falle einer Ordnungswidrigkeit allein schon um Einsicht in ihre Ermittlungsakte zu bekommen einen Anwalt nehmen. Dem ist nicht so.
Sie haben in Hamburg selbst das Recht, bei der Bußgeldstelle ihre Akte einzusehen. Hierüber gibt es offensichtlich von interessierter Seite viele Fehlinformationen.
Wenn Anwälte Ihnen nur in ihrer Anwesenheit oder mit viel Hokuspokus Einsicht in ihre Ermittlungsakte geben wollen, dann ist Skepsis angesagt. Besorgen sie sich die Akte selbst oder verweisen sie auf § 49  Ordnungswidrigkeitengesetz.
Wie man hört, sollen Anwälte  Ermittlungsakten  ihrer Mandanten Versicherungen oder den gegnerischen Anwälten zur Verfügung stellen.Das soll dann angeblich übliches Geschäftsgebahren sein.
Zugegebenermaßen kann das Verfahren beschleunigen.
Hoffentlich holt man  das Einverständnis der Mandanten ein.

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