Der
Wohnungseinbruch wird zu einem Verbrechenstatbestand. Die Änderung des
Strafgesetzbuches sieht nunmehr eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.
Dies
verhindert zukünftig vermutlich eine zu „liberale“ Rechtsprechung. Den Richtern
wird nunmehr durch Gesetz nahegelegt, härtere Strafen zu verhängen.
Es
darf nicht vergessen werden, dass Richter
im Gerichtssaal faktisch unter
Druck stehen, durch Familienclans oder Banden.
Allerdings
konnte der Wohnungseinbruch als Bandendelikt immer schon schärfer verurteilt
werden.
Die
höhere Strafandrohung ist aber keineswegs ein Allheilmittel, sondern lediglich
eine Maßnahme unter vielen notwendigen.
Das
Hauptproblem beim Wohnungseinbruch bleibt nämlich die niedrige
Aufklärungsquote von etwa 17 Prozent. Hier muss auch mehr Personal eingesetzt
werden, nicht mit der Gießkanne, sondern für technische Aufklärung.
Bei
den Bürgern wird allerdings kaum Begeisterung ausbrechen, wenn es durch die Neuregelungen auch möglich wird, dass die
Ermittler Telefon- und Internetdaten nutzen können, die im Rahmen der
Vorratsdatenspeicherung bis zu zehn Wochen aufbewahrt werden müssen. Bislang
ist dies bei Einbruchdiebstählen nicht möglich.
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Beim Anschluss eines Verdächtigen
soll künftig nachvollzogen werden, von welcher Funkzelle aus telefoniert oder
eine Internetverbindung genutzt wurde. Auch kann eher als bisher abgefragt
werden, wer sich mit seinem Mobiltelefon in einer bestimmten Funkzelle aufhielt
und als Täter infrage kommt(Bild online 29.6.2017).
Diese
Maßnahmen sollten zentralen Ermittlungseinheiten vorbehalten bleiben und nicht
durch örtliche Polizeibeamte ausgeübt werden.
Allerdings ist
vor kurzem von der Netzagentur wegen entgegenstehender neuerer Rechtsprechung die Vorratsdatenspeicherung zunächst
ausgesetzt worden.