Vor der Sitzung eine Szene am Rande: Ein Pressevertreter war gekommen, hörte Kubicki sei nicht da und ging gleich wieder.
Die Deutung des Vorgangs überlasse ich den SH-Experten.
Holsteinische Bürger-Öffentlichkeit fand mit Ausnahme einiger Pressevertreter und zweier Zuhörer, wahrscheinlich aus der Verwaltung, nicht statt. Am Nachmittag waren es noch zwei Pressevertreter und ich. wobei ich als Hamburger eigentlich nicht so richtig zähle. Gegen 15.30 hatte der Ausschuss kaum noch jemanden, den er vom nicht-öffentlichen Teil der Sitzung ausschließen konnte. Ob ein Vergleich der Protokolle der öffentlichen und der nicht-öffentlichen Sitzung den Ausschluss der Öffentlichkeit für die nicht-öffentliche Sitzung rechtfertigen würde, dürfte äußerst fraglich sein. Die Abgeordneten haben sich durch die Geheimhaltungsforderungen der „Betroffenen“ und Verantwortlichen ganz offensichtlich verblüffen lassen.
Man denke nur daran, was den amerikanischen Ratingagenturen an Interna geliefert wurde, um die gewünschten Ratings zu erhalten. Schließlich handelt es sich um Einrichtungen einer konkurrierenden Wirtschaftsmacht.
Wenn die Abgeordneten sich diesem Spiel der betroffenen Exekutive nicht entgegenstellen, werden die Parlamente einmal mehr als von Exekutive und Lobby-Gruppen gesteuerte Herrschaftsinstrumente wahrgenommen werden.
Das Amüsanteste war für mich, dass die Anwälte zweier „Betroffener“, nämlich die Anwälte Prinzenberg und Goecke, sogar bei nicht-öffentlicher Sitzung anwesend sein durften, während ihnen dies in Hamburg seit einem OVG-Beschluss nicht erlaubt ist. Allerdings stehen die Entscheidungen im Hauptsacheverfahren noch aus. Eine erste Entscheidung soll noch in dieser Woche erfolgen.
Bei der Beschlussfassung über das PUA-Gesetz Schleswig-Holsteins dürften die Abgeordneten schon im Vorwege „Mitleid“ mit den späteren „Betroffenen“, u.a. auch den Ministern der jeweiligen Regierungsmehrheiten, Öffentlich-Bediensteten u.a. empfunden haben. Wenn man die Arbeit von Untersuchungsausschüssen erschweren will, dann muss man derartige Entscheidungen treffen.
Die Formulierung des § 18 Abs.2 PUA-Gesetz Schleswig-Holstein, derzufolge Betroffene bei der Beweisaufnahme Anwesenheitsrecht haben, ist im PUA-Recht eine unzulässige Begünstigung derjenigen, die möglicherweise dem Staat geschadet haben.
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