Als jemand, der über 500 Seiten
in seiner Dissertation zum Thema innerparteiliche Demokratie verfasst hat, bin
ich an Satzungsfragen merkwürdigerweise immer noch interessiert.
Die Satzungsregeln zur Reihung
der Kandidaten und Kandidatinnen
auf der Landesliste zur Bürgerschaftswahl bei den Grünen kann ich zwar
historisch nachvollziehen, sie
enthalten jedoch auch heute noch erhebliche Sprengkraft., und zwar so viel,
dass viele Männern raten, nicht bei den Grünen einzutreten.
Über das Reißverschlussverfahren
kann man ja noch streiten, auch wenn es Kandidaturrechte, das passive
Wahlrecht, massiv einschränkt. Auch das aktive Wahlrecht als Parteibürger wird beschränkt.
Nun aber zu der Regelung, nur
eine Frau dürfe auf dem Platz 1 stehen. Dies ist eine gewollte Begünstigung der
Frauen und eine Diskriminierung der Männer. Es sichert auch schwächeren Frauen die
Spitzenkandidatur. Es garantiert zudem Frauen in der Fraktion eine Mehrheit, da
selbst in den 5er-Wahlkreisen nur der erste Platz Erfolg verspricht und bei der
Wahl einer ungeraden Anzahl von Kandidaten auf der Landesliste den Frauen ein Platz mehr gesichert wird.
Vorausgesetzt die Wähler verändern die Landesliste nicht.
Es kommt aber noch besser: Frauen
dürfen gegen Männer auf ihren „Männerplätzen“ kandidieren, nicht aber umgekehrt
Männer auf „Frauenplätzen“. Das passive Wahlrecht der Frauen bleibt erhalten,
sie sind sozusagen Partei-Vollbürger, das der Männer ist beschränkt, sie sind
Parteibürger zweiter Klasse.
Das könnten sensible Männer nicht
gut finden.
Es geht hier jedoch nicht um
Befindlichkeiten, sondern um Regeln, die das gleiche Gewicht der Stimmen und Kandidaturrechte aushöhlen.
Dies sind klare Verstöße gegen die Grundsätze
innerparteilicher Demokratie
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