Donnerstag, 22. Januar 2015

Die grüne Partei in Hamburg und die innerparteiliche Demokratie(Art.21)



Als jemand, der über 500 Seiten in seiner Dissertation zum Thema innerparteiliche Demokratie verfasst hat, bin ich an Satzungsfragen merkwürdigerweise immer noch interessiert.
Die Satzungsregeln zur Reihung der Kandidaten und Kandidatinnen  auf der Landesliste zur Bürgerschaftswahl bei den Grünen kann ich zwar historisch nachvollziehen,  sie enthalten jedoch auch heute noch erhebliche Sprengkraft., und zwar so viel, dass viele Männern raten, nicht bei den Grünen einzutreten.
Über das Reißverschlussverfahren kann man ja noch streiten, auch wenn es Kandidaturrechte, das passive Wahlrecht, massiv einschränkt. Auch das aktive Wahlrecht als Parteibürger wird beschränkt.
Nun aber zu der Regelung, nur eine Frau dürfe auf dem Platz 1 stehen. Dies ist eine gewollte Begünstigung der Frauen und eine Diskriminierung der Männer. Es sichert  auch schwächeren Frauen die Spitzenkandidatur. Es garantiert zudem Frauen in der Fraktion eine Mehrheit, da selbst in den 5er-Wahlkreisen nur der erste Platz Erfolg verspricht und bei der Wahl einer ungeraden Anzahl von Kandidaten  auf der Landesliste den Frauen ein Platz mehr gesichert wird. Vorausgesetzt die Wähler verändern die Landesliste nicht.
Es kommt aber noch besser: Frauen dürfen gegen Männer auf ihren „Männerplätzen“ kandidieren, nicht aber umgekehrt Männer auf „Frauenplätzen“. Das passive Wahlrecht der Frauen bleibt erhalten, sie sind sozusagen Partei-Vollbürger, das der Männer ist beschränkt, sie sind Parteibürger zweiter Klasse.
Das könnten sensible Männer nicht gut finden.
Es geht hier jedoch nicht um Befindlichkeiten, sondern um Regeln, die das gleiche Gewicht der Stimmen  und Kandidaturrechte aushöhlen.
Dies sind klare Verstöße gegen die Grundsätze innerparteilicher Demokratie

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