Garagenverwaltungen
in Eigentümergemeinschaft sind häufig
eine eher langweilige Veranstaltung, wenn nicht größere kostenträchtige
Projekte anstehen, nicht geltungsbedürftige Amtsträger fungieren, eine
Hausverwaltung von außen bestellt ist
oder aus anderen Gründen
„Lagerkämpfe“ stattfinden.
Wenn
ihre Amtsführung umstritten ist und
sogar Berichte darüber im
Internet oder in örtlichen Zeitungen erschienen sind, bietet sich
möglicherweise die folgende
Satzungsänderung an, die allerdings kräftigen Streit auslösen kann:
„Die
vertrauliche Behandlung der internen Angelegenheiten der Eigentümer stellt
grundsätzlich ein berechtigtes Interesse dar, weshalb die
Eigentümerversammlungen nicht öffentlich sind. Sollten zur Beratung externe
Personen hinzugezogen werden, ist hierfür ein Mehrheitsbeschluss notwendig.
Die
Verbreitung von Inhalten der Eigentümerveranstaltungen sowie anderer Interna
der Eigentümergemeinschaft in Medien, insbesondere im Internet ist zum Schutze
der Privatsphäre und der Vertraulichkeit nicht gestattet.“
Ob
eine derartige Satzungsbestimmung juristisch wasserdicht ist, ist mehr als
zweifelhaft, aber die Diskussion kann für sie von Vorteil sein.
Allerdings
werden die Gegner mit höheren
Rechtsgütern wie der Meinungs-und Pressefreiheit argumentieren. Der Vorwurf
wird lauten, diese Formulierungen ließen ein zweifelhaftes Verhältnis zu
Meinungs-und Pressefreiheit oder gar ein
merkwürdiges Demokratieverständnis erkennen.
Es
können auch verfehlte Hinweise auf das Transparenzgesetz erfolgen.
Erheben
Sie einfach „Vertraulichkeit“ und „Privatsphäre“ in den Rang eines Grundrechts.
Eine
solche Auseinandersetzung lohnt also nur, wenn Sie eine Leitung von oben mit zweifelhaften Verfahrensweisen pflegen wollen oder auch nur
mehr oder weniger manipulativ leiten können.
Vermeiden
sie es zu jährlichen Wahlen ohne den Tagesordnungspunkt „Wahlen des Vorstands“
einzuladen, obwohl sich auch dies „heilen“ lässt. Sagen sie, es handle sich um ein Versehen.
Wenn
Sie in der Eigentümergemeinschaft einen Juristen haben, der Ihnen mit
Satzungsänderungsanträgen das Leben
schwer machen will, schaffen Sie sich diese Anträge durch einen „Geschäftsordnungsantrag
auf Nichtbefassung“ vom Hals. Dies wirkt allerdings nicht sonderlich
demokratisch und elegant, insbesondere wenn die Anträge Hand und Fuß haben oder gar der Vorstand selbst solche Anträge
auf den Tisch gelegt hat.
Müssen
Sie wegen ihrer Amtsführung mit juristischen Schritten rechnen, empfiehlt sich
eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die Sie nun wirklich von jeder Haftung freistellt
und ja auch noch von der Eigentümergemeinschaft bezahlt wird.
Der
Abschluss einer solchen zusätzlichen Versicherung ist juristisch allerdings
umstritten.
Dieser
ganze Aufwand lohnt eigentlich nur, wenn Sie wesentliche Teile der
Garagenanlage besitzen und ihre Vorstellungen bei Reparaturen durchsetzen
wollen.
Lassen
Sie sich nicht von bisher wenig hervorgetretenen oder wenig geschätzten Eigentümern vereinnahmen, schon
gar nicht wenn dies eher plump erfolgt. Dies gilt auch, wenn Sie ihre Meinung
vertreten. So kann es passieren, dass ein Eigentümer plötzlich, Sie haben
ihren Vorstandsbericht gerade erst
begonnen, das Wort ergreift und Sie ausführlich dafür lobt, wie wunderbar Sie
den „Haufen der Eigentümer“ unter Kontrolle haben. Dann dürfen weder
Körpersprache noch Minenspiel verraten, dass dies exakt ihre Meinung ist.
Wenn Eigentümer Sie auf Geschäftsordnungsregeln und ihre Einhaltung
festlegen wollen, dann sagen Sie, sie wollten die Veranstaltung eher familiär
und ohne zu viele Formalitäten möglichst zügig über die Bühne bringen. Das sei
doch im Interesse aller.
Sorgen
Sie dafür, dass große Reparaturen, bei denen Sie wertsteigernde, teure Lösungen befürworten,
erst sehr spät behandelt werden. Dies erleichtert ungemein ihre Durchsetzung.
Zum
Schluss eine Warnung: Wenn sie als Vorstand einen großen Teil der
Eigentümeranteile vertreten, sagen wir 30 Prozent, und
Auseinandersetzungen provoziert haben, kann es ihnen passieren, dass sie
bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands in die Minderheit geraten,
weil sich der Vorstand bei dieser
Abstimmung gemeinhin enthalten muss. Dies kann, wenn es auffällt, als ziemlich
peinlich empfunden werden.
Verfasst
als advocatus diaboli .