Dienstag, 30. April 2013

Ratgeber für Garagenverwaltungen und Eigentümergemeinschaften

Garagenverwaltungen in Eigentümergemeinschaft  sind häufig eine eher langweilige Veranstaltung, wenn nicht größere kostenträchtige Projekte anstehen, nicht geltungsbedürftige Amtsträger fungieren, eine Hausverwaltung von außen bestellt ist  oder aus anderen Gründen  „Lagerkämpfe“ stattfinden.
Wenn ihre Amtsführung umstritten ist und  sogar Berichte  darüber im Internet oder in örtlichen Zeitungen erschienen sind, bietet sich möglicherweise die folgende  Satzungsänderung an, die allerdings kräftigen Streit auslösen kann:

„Die vertrauliche Behandlung der internen Angelegenheiten der Eigentümer stellt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse dar, weshalb die Eigentümerversammlungen nicht öffentlich sind. Sollten zur Beratung externe Personen hinzugezogen werden, ist hierfür ein Mehrheitsbeschluss notwendig.

Die Verbreitung von Inhalten der Eigentümerveranstaltungen sowie anderer Interna der Eigentümergemeinschaft in Medien, insbesondere im Internet ist zum Schutze der Privatsphäre und der Vertraulichkeit nicht gestattet.“

Ob eine derartige Satzungsbestimmung juristisch wasserdicht ist, ist mehr als zweifelhaft, aber die Diskussion kann für sie von Vorteil sein.
Allerdings werden  die Gegner mit höheren Rechtsgütern wie der Meinungs-und Pressefreiheit argumentieren. Der Vorwurf wird lauten, diese Formulierungen ließen ein zweifelhaftes Verhältnis zu Meinungs-und Pressefreiheit  oder gar ein merkwürdiges Demokratieverständnis erkennen.
Es können auch verfehlte Hinweise auf das Transparenzgesetz  erfolgen.
Erheben Sie einfach „Vertraulichkeit“ und „Privatsphäre“ in den Rang eines Grundrechts.
Eine solche Auseinandersetzung lohnt also nur, wenn Sie eine  Leitung von oben mit zweifelhaften  Verfahrensweisen pflegen wollen oder auch nur mehr oder weniger manipulativ leiten können.
Vermeiden sie es zu jährlichen Wahlen ohne den Tagesordnungspunkt „Wahlen des Vorstands“ einzuladen, obwohl sich auch dies „heilen“ lässt.  Sagen sie, es handle sich um ein Versehen.
Wenn Sie in der Eigentümergemeinschaft einen Juristen haben, der Ihnen mit Satzungsänderungsanträgen das  Leben schwer machen will, schaffen Sie sich diese Anträge durch einen „Geschäftsordnungsantrag auf Nichtbefassung“ vom Hals. Dies wirkt allerdings nicht sonderlich demokratisch und elegant, insbesondere wenn die Anträge Hand und Fuß haben  oder gar der Vorstand selbst solche Anträge auf den Tisch gelegt hat.
Müssen Sie wegen ihrer Amtsführung mit juristischen Schritten rechnen, empfiehlt sich eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die  Sie nun wirklich von jeder Haftung freistellt und ja auch noch von der Eigentümergemeinschaft bezahlt wird.
Der Abschluss einer solchen zusätzlichen Versicherung ist juristisch allerdings umstritten.
Dieser ganze Aufwand lohnt eigentlich nur, wenn Sie wesentliche Teile der Garagenanlage besitzen und ihre Vorstellungen bei Reparaturen durchsetzen wollen.
Lassen Sie sich nicht von bisher wenig hervorgetretenen oder wenig  geschätzten Eigentümern vereinnahmen, schon gar nicht wenn dies eher plump erfolgt. Dies gilt auch, wenn Sie ihre Meinung vertreten. So kann es passieren, dass ein Eigentümer plötzlich, Sie haben ihren   Vorstandsbericht gerade erst begonnen, das Wort ergreift und Sie ausführlich dafür lobt, wie wunderbar Sie den „Haufen der Eigentümer“ unter Kontrolle haben. Dann dürfen weder Körpersprache noch Minenspiel verraten, dass dies exakt ihre Meinung ist.
Wenn  Eigentümer Sie auf  Geschäftsordnungsregeln und ihre Einhaltung festlegen wollen, dann sagen Sie, sie wollten die Veranstaltung eher familiär und ohne zu viele Formalitäten möglichst zügig über die Bühne bringen. Das sei doch im Interesse aller.
Sorgen Sie dafür, dass große Reparaturen, bei denen Sie  wertsteigernde, teure Lösungen befürworten, erst sehr spät behandelt werden. Dies erleichtert ungemein ihre Durchsetzung.
Zum Schluss eine Warnung: Wenn sie als Vorstand einen großen Teil der Eigentümeranteile vertreten, sagen wir 30 Prozent,   und  Auseinandersetzungen provoziert haben, kann es ihnen passieren, dass sie bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstands in die Minderheit geraten, weil sich  der Vorstand bei dieser Abstimmung gemeinhin enthalten muss. Dies kann, wenn es auffällt, als ziemlich peinlich empfunden werden.

Verfasst als  advocatus diaboli .


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