Donnerstag, 21. Januar 2010

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss "HSH Nordbank" und Öffentlichkeit



Offener Brief

An den Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses HSH Nordbank

Harald Krüger, CDU-Fraktion

Rathaus Hamburg

Sehr geehrter Herr Krüger,

Sie haben bereits mehrfach die Öffentlichkeit für die Beratungen des Ausschusses und die Beweiserhebung ausgeschlossen.

Ich erinnere dies für die Sitzung am 18.12.2009, als sie die Öffentlichkeit ausschlossen, um über den am Vortage ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zu beraten. Eine Begründung für den Ausschluss der Öffentlichkeit nannten sie nach meiner Erinnerung nicht.

Die Sitzung des PUA am 12.1.2010 war bereits vorher als nicht-öffentliche Sitzung angekündigt worden. Der Ausschuss beriet über die Reaktion auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg, 20. Kammer. Es ging um das Einlegen einer Beschwerde ans OVG.

Noch in 2009 war bereits eine Zeugenbefragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt.

Nach meiner Kenntnis wurde in keinem Falle eine Begründung für den Ausschluss geliefert.

Ich möchte in Abweichung zu dieser Praxis anregen, dass Sie den Ausschluss jeweils in öffentlicher Sitzung begründen und die Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit auch zu Protokoll nehmen. Beides scheint mir erforderlich, damit willkürliche Entscheidungen vermieden werden, und der Weg für eine gerichtliche Überprüfung erleichtert wird.

Es mutet merkwürdig an, dass das UAG an mehreren Stellen zu schriftlichen Begründungen und ihrer Protokollierung verpflichtet, wenn es um die Interessen von Betroffenen, Zeugen etc. geht, die geltend machen, schutzwürdige Interessen zu haben, die z.B. den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

Geht es um den Ausschluss der Bürger und der Presse, die die Arbeit des PUA in Wahrnehmung demokratischer Rechte kontrollieren und kritisch begleiten wollen, fehlen solche Pflichten zu stichhaltiger Begründung und der entsprechenden Protokollierung.

Für die Beweiserhebungen ist die Position der Bürger gemäß Art.26 Abs.1 Satz 2, 1.Halbsatz HV relativ stark. Zweifelsfrei ist die Öffentlichkeit der Sitzungen die Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die Ausnahme. §11 Abs.2 Satz 1 UAG scheint ohne jegliche ausdrückliche Einschränkungen und ohne Vorgaben dem Ausschuss ein Ermessen einzuräumen, einzelne oder die Öffentlichkeit auszuschließen.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist zwar eine Ermessensentscheidung, bei der jedoch die Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips im demokratischen Parlamentarismus zu beachten ist, dem besonders für das parlamentarische Untersuchungsverfahren, wie Artikel 26 Abs.1 Satz 2 HV belegt, ein hoher Stellenwert zukommt(BVerfGE 77,1,48) Der Ausschluss darf also nicht willkürlich, sondern muss aufgrund einer sachgerechten Abwägung der zu beachtenden Rechtsgüter erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.Günter Pumm

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