Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestags(PUAG) v. 19.6.2001 (BGBl.I, S.1142) sieht im § 10 ein Instrument vor, dessen Rechte naturgemäß nicht weiter reichen können als die des Untersuchungsausschusses selbst, das jedoch der vorbereitenden Erarbeitung komplexer Sachverhalte dienen kann: den Ermittlungsbeauftragten.
Werden ihnen das Recht auf Vorlage von Beweismitteln gemäß § 18 , das Recht auf Augenscheineinnahme nach §19 und Herausgabeansprüche gemäß § 30 Untersuchungsausschussgesetz verweigert, bedarf es eines Beweisbeschlusses des Ausschusses nach § 17 Abs.1.In Streitfällen um Beweisbeschlüsse sind ganz überwiegend Bundesrichter bzw. Oberste Bundesgerichte zuständig.
Ermittlungsbeauftragte bereiten Beweismittel auf , gewichten sie und berichten dem Untersuchungsausschuss schriftlich und mündlich, indem sie auch Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.
Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der Arbeit des/der Ermittlungsbeauftragten gemäß dem Verfassungsgebot der Öffentlichkeit der Beweiserhebung auch eben dieser Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. §31 Abs.2 PUAG ist hier leider nicht eindeutig.
Möglicherweise wäre trotz seiner Grenzen der Ermittlungsbeauftragte eine Einrichtung, die man bei einer Novellierung des Hamburgischen Untersuchungsausschussgesetzes bedenken könnte.
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