Dienstag, 2. Februar 2010

Rückschritt statt Fortschritt im Recht der Untersuchungsausschüsse



Waren früher die Untersuchungsausschüsse in Hamburg handlungsfähiger und wirksamer? Als Beleg dafür zwei gesetzliche Regelungen für die Arbeit von Untersuchungsausschüssen.

1. Aussagegenehmigung für Öffentlich Bedienstete:

Bis 1996 bedurften in Hamburg gemäß Art.25 Absatz 5 HV Öffentlich Bedienstete keiner Aussagegenehmigung, wenn sie vor einem Untersuchungsausschuss vernommen wurden. Sie waren nach dieser Norm von ihrer dienstlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden.

Nach § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung von 1985(BGBl. I S.462)bedurften Beamte einer Aussagegenehmigung. Die Hamburger Verfassung wurde 1996 entsprechend geändert. Der Art.25 Absatz 5 HV fiel komplett weg. Auch in Hamburg ist seitdem eine Aussagegenehmigung erforderlich.

Art. 25 Abs.5 HV bis 19.6.1996:

„ Öffentlich Bedienstete, die vor einem Untersuchungsausschuss vernommen werden, sind dem Ausschuss gegenüber von ihrer dienstlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden.“

Diese Regelung schafft die Möglichkeit für das Parlament, Fehlleistungen in der Verwaltung aufzudecken. Ihr liegt ein anderes Parlamentsverständnis zugrunde als dem heutigen UAG.

2. Öffentlichkeit von Untersuchungsausschusssitzungen:

In der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 17. Februar 1971 lautet der § 77 Abs.1 Beweiserhebung im Kapitel Untersuchungsausschüsse:

„Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Mit Zweidrittelmehrheit kann Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen werden.“

Es war damals somit der Regierungsmehrheit nicht möglich, die Ausschussarbeit zugunsten der eigenen Regierung zu unterlaufen, ohne dass die Öffentlichkeit, insbesondere die Presse, davon erfuhr. Ohne Mitwirkung der Opposition war ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu erreichen.


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