Freitag, 12. Februar 2010

Staatsanwaltschaftliche Untersuchungen in Sachen HSH Nordbank



Nun liegen der Hamburger Staatsanwaltschaft Strafanzeigen des Hamburger Anwalts Gerhard Strate wegen Untreue und nunmehr auch wegen Bilanzfälschung gegen Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank vor. Ein beachtlicher Stab von Staatsanwaltschaft und Landeskriminalamt arbeitet bereits. Dieser verursacht für die Stadt zunächst keine personellen Mehrkosten, während der Arbeitsstab des PUA Hamburg um so mehr kostet, je mehr Mitarbeiter nicht aus dem Öffentlichen Dienst abgeordnet, sondern von außen eingestellt wurden.

Die Straftatbestände der Untreue und Bilanzfälschung sind nur erfüllt, wenn Vorsatz nach- gewiesen werden kann.

Die Bürger der Stadt dürfen gespannt sein, ob Staatsanwaltschaft und später die Richter von den Bankern als Bank-übliche Geschäfte dargestellte Vorgehensweisen als strafbar erkennen, da sie einer fehlgeleiteten und unverantwortlichen Vorstellung von der Geschäftstätigkeit einer überwiegend im staatlichen Besitz befindlichen Bank entsprangen.

Zweifel sind angesichts umstrittener Rechtsmeinungen begründet.

Nicht zum ersten Mal hätten dann Hamburger staatsanwaltschaftliche Untersuchungen nicht zur Klageerhebung geführt.

Kenner der jüngsten Hamburger Geschichte werden sich an den Stoltzenberg-Skandal erinnern. Nach langen Untersuchungen wurde gegen den Firmenchef Leuschner aus gesundheitlichen Gründen keine Anklage erhoben, aber auch nicht eine einzige gegen einen Öffentlich-Bediensteten.

Wer aber sollte schließlich nach dem Motto “Den Letzten beißen die Hunde“ wirklich vor Gericht gestellt werden? Es war der Vater des Jungen, der bei der Explosion der Chemikalien vom Gelände der Firma Stoltzenberg ums Leben kam, Karl-Heinz Ludwig, und zwar wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Dieser soll nach damaligen Presseberichten der anarchistischen Debus-Bande angehört haben.

Das Presseecho nach Bekanntwerden dieses Ergebnisses staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen führte dann jedoch zur Einstellung auch dieses letzten Ermittlungsverfahrens.

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