Mittwoch, 17. Februar 2010

Landesregierung Schleswig-Holstein hat Recht auf Einsicht in die PUA-Akten : Amtshilfeersuchen des 1.PUA HSH Nordbank Schleswig-Holsteins



Der PUA „HSH Nordbank“ der Hamburger Bürgerschaft hat sich auf seiner Sitzung am 5.2.2010 und auch schon davor mit dem Amtshilfeersuchen des Schleswig-Holsteinischen PUA befasst. Der Hamburger Ausschuss stimmt dem Ersuchen nur zu, wenn die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Verzichterklärung abgibt dahingehend, dass sie auf ihr Recht gemäß § 26 Abs.1 des Untersuchungsausschussgesetzes des Landes Schleswig-Holstein verzichtet, der dem Beauftragten der Landesregierung für das Untersuchungsverfahren jederzeit Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses und einen Anspruch auf Kopien aus den Akten des Untersuchungsausschusses einräumt. Eingeschränkt wird dies Recht durch den § 10 Abs.5 Untersuchungsausschussgesetz Schleswig-Holstein.

Dies Recht der Landesregierung Schleswig-Holstein erscheint ungewöhnlich. Derartiges gibt es in Hamburg nicht . Die durch parlamentarische Untersuchungen vorrangig betroffene Regierung bekommt hier weitgehende Einsichtsrechte gegenüber dem parlamentarischen Organ, das ihre Fehlleistungen untersuchen soll. Wenn der Hamburger Untersuchungsausschuss Protokolle seiner Beweiserhebungen und Akten an den Kieler Ausschuss überwiese, könnte die Kieler Landesregierung auch in diese Einblick nehmen.

Allerdings erfolgt der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung gemäß § 10 Absatz 4 Untersuchungsausschussgesetz Schleswig-Holstein nicht mit einfacher Mehrheit wie in Hamburg, sondern mit Zweidrittelmehrheit.

Es steht zu befürchten, dass es bei genauerer Sichtung der Untersuchungsausschussgesetze beider Länder noch weitere Regelungen gibt, die Rechte und Untersuchungen der PUA´s gefährden und die PUA´s zu schwächen geeignet sind.

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