Mittwoch, 7. April 2010

Untersuchungsausschuss und Geheimschutz




Es stellt sich bei den Untersuchungen des Untersuchungsausschusses natürlich die Frage des Geheimschutzes.

Allerdings sollen im Bankgeschäft vor der Bankenkrise in dieser Sache relativ naive Vorstellungen bei den deutschen Bankern geherrscht haben.

Nunmehr ist der PUA seitens Bundesbank und BaFin bei seinen Akteneinsichtsforderungen relativ rigiden Anforderungen nach Geheimhaltung ausgesetzt, was seinen Forschungen in diese Richtung wohl nicht unerhebliche Grenzen setzt. So hat die Hamburger Bürgerschaft z.B. gar keinen Geheimschutzbeauftragten. Die Bundesbank verlangt jedoch, dass bereits von ihr als "vertraulich" eingestufte Unterlagen nur bei einer derartigen Instanz unter strengen Auflagen eingesehen werden dürfen. Außerdem dürfte der Inhalt sowieso nicht im PUA-Bericht auftauchen. Wieweit Bewertungen geheimhaltungsbedürftiger Gegenstände im PUA-Bericht vorgenommen werden dürften, müsste geklärt werden.

Bundesbank und BaFin könnten die in Rede stehenden Akten dann doch lieber gleich einer höhreren Geheimhaltungsstufe zuordnen, die eine Vorlage überhaupt ausschließt.

Allerdings würden dann die vielen Prüfungsberichte der BaFin gemäß §44 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen(KWG) im Untersuchungsausschuss nicht verhandelt. Auch die noch von der LB Kiel getätigten Verlustreichen Kreditengagements Corvus und Nerva könnten ohne die Prüfungsberichte kaum zureichend analysiert werden.

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